Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Besondere Vertragsbedingungen (BVB) der Firma Gartenkonzept Lerner GmbH

 

§ 1 Art und Umfang der Leistung

  1. Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, nachfolgend auch „AGB“ genannt, der Firma „Gartenkonzept Lerner GmbH“, Akazienweg 2, 53359 Rheinbach gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Gartenkonzept Lerner GmbH und den Kunden. Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und uns im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen durch Gartenkonzept Lerner GmbH, soweit nicht unsererseits besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden.
  2. Diese AGB/BVB gelten für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung dieser AGB/BVB nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  4. Die AGB /BVB der Firma Gartenkonzept Lerner GmbH finden auf alle Kunden Anwendung und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Leistungen und Angebote der Firma Gartenkonzept Lerner GmbH an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB/BVB (siehe Ende des Dokuments).
  5. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
  6. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Diese AGB/BVB gelten als Bestandteil des Vertrages.
  7. Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:
    a. das Angebot,
    b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
    c. die Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
    d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
    e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
  8. Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. 

§ 2 Vergütung

  1. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für Verbraucher verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.
  2. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
  3. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.
  4.  Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. 


Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 


Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. 


Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

  1. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat Gartenkonzept Lerner GmbH Anspruch auf besondere Vergütung. 
  2.  Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
  3. Stoffpreisgleitklausel
    Sollten sich nach Vertragsschluss die Material- oder Stoffpreise aufgrund von Marktveränderungen, Lieferengpässen oder sonstigen nicht von uns zu vertretenden Umständen erhöhen oder verringern, behalten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Preisänderungen werden dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt.

 

§ 3 Zahlung

  1. Vorschüsse und Abschlagszahlungen werden individuell vertraglich vereinbart und sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen fällig. Gartenkonzept Lerner GmbH ist berechtigt, die Fortführung der Arbeiten von der fristgerechten Zahlung vereinbarter Vorschüsse oder Abschlagszahlungen abhängig zu machen.
  2. Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist die Gartenkonzept Lerner GmbH berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Skontovereinbarungen sind nach Überschreitung des Zahlungsziels nichtig und werden zurückgefordert
  3. Der Kaufpreis ist grundsätzlich bei Rechnungsstellung mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. 
  4. Verzugseintritt: Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet und er dies zu vertreten hat.
  5. Folgen des Verzugs: Bei Verzug sind wir berechtigt, bei Verträgen mit Privatkunden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Verträgen mit Unternehmern Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Darüber hinaus können wir weiteren Schaden geltend machen.
  6. Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Gartenkonzept Lerner GmbH nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
  7. Fälligstellung, Rücktritt:  Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt wird und die unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, berechtigt uns trotz etwa vereinbarter Vorleistung die Abwicklung noch nicht ausgeführter Lieferungen Zug um Zug zu verlangen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.  
  8. Gartenkonzept Lerner GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Gartenkonzept Lerner GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  9. Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, im Rechtsstreit entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu.

§ 4 Planungsleistungen

  1. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Diese Vergütung wird pauschalisiert und richtet sich nach dem Umfang der Leistung. Bei einer späteren Beauftragung der geplanten Arbeiten wird diese Vergütung zu 50 % gutgeschrieben.
  2. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Gartenkonzept Lerner GmbH vervielfältigen oder weitergeben.

§ 5 Ausführung

  1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
  2. Hat Gartenkonzept Lerner GmbH Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat Gartenkonzept Lerner GmbH diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
  3. Der Kunde hat Gartenkonzept Lerner GmbH die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
  4. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie der Vorgaben der jeweiligen Gemeinde. Diese sind vor Auftragserteilung durch den Kunden zu prüfen und der Firma Gartenkonzept Lerner GmbH mitzuteilen.
    Erfolgt diese nicht, so trägt der Kunde die Haftung bei Nichteinhaltung.
  5. Verantwortung für Grundstücksgrenzen / Rückbaupflicht
    Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die richtige Festlegung und Einhaltung der Grundstücksgrenzen. Werden Bauwerke, Einfriedungen, Wege, Beläge oder Pflanzungen auf Grundlage der vom Auftraggeber angegebenen oder angenommenen Grundstücksgrenzen errichtet, haftet der Auftraggeber vollständig für einen eventuell erforderlichen Rückbau, eine Versetzung oder Anpassung. Nachträgliche Schadensersatz-, Kosten- oder Aufwendungsansprüche gegen Gartenkonzept Lerner GmbH – auch teilweise – sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Abnahme

  1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.
  2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber Gartenkonzept Lerner GmbH schriftlich geltend zu machen.
  4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.

 

§ 7 Mängelansprüche

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  1. Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien sowie für vom Auftraggeber oder von Dritten erbrachte Vorleistungen – insbesondere auch Tragschichten, Unterbauten oder sonstige Leistungen, auf denen die Leistungen des Auftragnehmers aufbauen – übernimmt Gartenkonzept Lerner GmbH keine Haftung und keine Gewährleistung. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen Grundlage oder Bestandteil der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten sind
  2. Gartenkonzept Lerner GmbH hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  3.  Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern, etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
  4. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 6 Nr. 2).
  5. Gartenkonzept Lerner GmbH lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die von Gartenkonzept Lerner GmbH geäußerten berechtigten Bedenken nicht teilt.
  6. Gartenkonzept Lerner GmbH ist verpflichtet, während der Verjährungsfrist auftretende anerkannte Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
  7. Ist die Beseitigung des Mangels für Gartenkonzept Lerner GmbH unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von Gartenkonzept Lerner GmbH verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber Gartenkonzept Lerner GmbH die Vergütung mindern (§ 638 BGB)
  8. Bei frisch gelegtem Rollrasen oder sonstigen Anpflanzungen müssen die Pflegehinweise nach der Verlegung, Aussaat oder Anpflanzungen unbedingt beachtet und umgesetzt werden. Der Kunde erhält Hinweise zur Pflege von uns mündlich vor Ort, für Rollrasen stellen wir eine Pflegeanleitung bereit.
  9. Für von Gartenkonzept Lerner GmbH gelieferte Pflanzen (Baumschulwaren, Rollrasen und Saatgut u.w.) sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen (Anwuchs-Garantie) wird nicht übernommen. 
  10. Verlangt der Auftraggeber eine „Anwuchs -Garantie“ nach §7, Ziffer 9, so kann diese im Rahmen als sog. Fertigstellungsgarantien gemäß DIN 18916, Punkt 7 beauftragt werden. Dies stellt eine eigenständige Zusatzleistung da und wird gesondert zusätzlich in Rechnung gestellt. 
    Fälle höherer Gewalt ( bspw Wetterkatastrophen. Dürre, Frost, Hagel, Starkregen, Überflutung) oder andere von Gartenkonzept Lerner GmbH unvorhersehbare und unverschuldete Umständen (bspw Wildschäden, tierische und pflanzliche Schädlinge) sind von der Fertigstellungsgarantie nicht erfasst. 
    Es handelt sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
  11. Wird keine Fertigstellungsgarantie nach §7 Ziffer 10 bei Gartenkonzept Lerner GmbH beauftragt, obliegen alle anfallenden Pflegemaßnahmen und die Verantwortung für Pflanzungen oder Rasenanlagen dem Auftraggeber. Gartenkonzept Lerner GmbH kann bei unvollständigem oder ausbleibendem Erfolg der Maßnahme nicht haftbar gemacht werden. 
  12. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. übernimmt Gartenkonzept Lerner GmbH keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herführen
  13. Untersuchungs- und Rügepflicht 
    Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser Mängel im Rahmen seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne des § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung, bei erkennbaren Mängeln spätestens 5 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigt. An beanstandeter Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.
  14. Nacherfüllung 
    Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind auf Nacherfüllung, d. h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, beschränkt. Gartenkonzept Lerner GmbH steht das Wahlrecht zu.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Rheinbach.
  2. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 16. Januar 2026

 

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

  1. Zu den besonderen Vertragsbedingungen gehört eine Anzahlung für die Materialbeschaffung in Höhe von 30 % des Netto Auftragswertes, welche vorab nach Vereinbarung vom Auftraggeber zu Beginn der Baumaßnahme zu leisten ist.
  2.  Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen und Saatarbeiten kann nur bei Vergabe einer Fertigstellungspflege im Sinne der DIN 18916 an die Gartenkonzept Lerner GmbH übernommen werden. Die Fertigstellungspflege stellt in sich eine eigene Leistung da und ist dementsprechend gesondert zu vergüten.

 

Stand: 16. Januar 2026

 

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